Diese Regeln gelten für Sportboothäfen
Allgemeine Kontaktvermeidungsregeln: Zurzeit darf sich maximal ein Haushalt oder ein Haushalt und eine weitere Person oder maximal 5 Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen oder privaten Raum treffen.
Allgemeine Abstandsregeln: Zwischen dem Haushalt und der weiteren Person oder den 5 Personen aus zwei Haushalten muss kein Abstand eingehalten werden. Gleichwohl sollte aus Infektionsschutzgründen, soweit wie möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.
Strom und Wasser dürfen zugänglich sein. Sanitäre Anlagen sind allerdings bis auf die Toiletten geschlossen.
Grundsätzlich gelten überall die allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln. Ausnahmen gibt es für das Slippen und Kranen, damit Boote zu Wasser gelassen werden können. Dafür sind die Kontaktvermeidungsregeln aufgehoben, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Die o. g. Abstandsregeln gelten in jedem Fall. Eine Vermischung der Gruppen ist zu vermeiden.
Darf man in Sportboothäfen übernachten?
Es darf auf eigenen Sportbooten auf dem eigenen Saisonliegeplatz unter Beachtung der o. g. Kontaktvermeidungsregeln übernachtet werden.
Darf man in fremden Häfen auf dem eigenen Boot übernachten?
Übernachtungen in Sportboothäfen sind Beherbergungen im Sinne der Coronaverordnung. Diese sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen lediglich für die Eigerinnen und Eigner, die in ihren Booten auf dem gemieteten Dauerliegeplatz übernachten. In fremden Häfen ist daher das Übernachten auf dem eigenen Boot nicht erlaubt.
Können oder müssen Winterlagerbetriebe/Werften den Zugang für Nichtmitarbeiter beschränken?
Ja. Bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr muss der Betreiber die Hygienestandards nach § 3 der Corona-Bekämpfungsverordnung einhalten. Daher kann der Zugang beschränkt werden.
Dürfen Sportboote wieder zu kommerziellen Zwecken oder für Veranstaltungen vermietet werden, z. B. für Ausbildungs- oder Prüfungsfahrten?
Derzeit sind Veranstaltungen, also auch Ausbildungsfahrten, untersagt. Lediglich für Prüfungsfahrten wären Vermietungen zulässig.
Reine Freizeit-Charterfahrten wären entsprechend der Regelungen über die Sportausübung nur mit den Angehörigen einer Hausgemeinschaft oder mit insgesamt zwei Personen aus zwei Haushalten und ohne Übernachtungen möglich.
Dürfen auf Sportbooten Prüfungsfahrten oder Ausbildungsfahrten durchgeführt werden?
Derzeit sind Veranstaltungen und damit auch Ausbildungsfahrten untersagt. Soweit lediglich Prüfungsfahrten durchgeführt werden sollen, sind diese gestattet.
Was gilt, wenn ich mein privates Boot ins Wasser bringen möchte?
Um das Zuwasserlassen von Booten ohne Einschaltung eines Gewerbebetriebes zu ermöglichen, dürfen daran ausnahmsweise mehr als die Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie einer weiteren Person beteiligt werden. Umfasst ist das Slippen und Kranen sowie der erforderliche Transport vom Winterlagerplatz zum
Kran/Sliprampe; für weitere Bootsarbeiten an Land gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften. (maximal ein Haushalt plus eine Person). Es ist zudem vom Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen. Wer Veranstalterin oder Veranstalter ist, richtet sich danach, wer jeweils Ort, Zeit und Zweck der Veranstaltung bestimmt. Das können etwa Segelvereine sein, die ihre Mitglieder zu einer gemeinsamen Aktion aufrufen und dabei ggf. sogar einen Kranführer stellen, oder private Bootseigner oder Bootseignerinnen, die in eigener Verantwortung ihre Boote zu Wasser bringen. Denkbar ist auch, dass ein kommunaler Hafen oder ein gewerbliches Unternehmen Veranstalter ist. Beim Zuwasserlassen ist eine Vermischung von Personengruppen auszuschließen.
Sonderregeln für die Sportausübung auf Sportbooten
Segeln oder Motorbootfahren gilt als Ausübung des Sports. Daher gelten hier die Regeln über die Sportausübung. Sport darf nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes oder zu zweit ausgeübt werden.